Risikobeurteilung Art. 663b Ziffer 12 OR
Schweizer Unternehmen (AG, GmbH, Genossenschaften und Stiftungen), welche
einer ordentlichen bzw. einer
eingeschränkten Revision unterliegen, müssen neu Angaben über die
Durchführung einer Risikobeurteilung im Anhang der Jahresrechnung machen
(Art. 663b Ziffer 12. OR). Der Anhang und damit auch die Risikobeurteilung
stellt einen Prüfungsgegenstand dar, welcher durch die Revisionsstelle
zu prüfen ist.
Risikomanagement sollte nicht nur als
eine gesetzliche Verpflichtung betrachtet werden. Der Nutzen des
Risikomanagements entsteht durch eine Integration des Risikomanagements
in die Geschäftsprozesse, so dass es aktiv an der Sicherung und
Erbringung der zukünftigen Wertschöpfung des Unternehmens
mitwirken kann. Eine Systematisierung der Risikohandhabung von
strategischen, operationellen, rechtlichen sowie finanziellen Risiken
führt zu einem Frühwarnsystem, welches die Risikosituation des
Unternehmens transparent und etwaigen Handlungsbedarf rechtzeitig
aufzeigt. Ein Risikomanagement System unterstützt den Verwaltungsrat und
die Geschäftsleitung in der Wahrnehmung der Unternehmensrisiken und
stellt ein wichtiges Führungsinstrument dar. Gerne unterstützen wir Sie
beim Aufbau eines Risikomanagement Systems.
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Risikoanalysen |
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Informationssicherheit |